Kinder-, Jugend- und Familienhilfe

Auf Grundlage der Kinder- u. Jugendhilfe (SGB VIII) bietet die Initiative eine individuelle, flexible und dem Bedarf angepasste Hilfe, die auf den Hilfeempfänger und/ oder die Familie passgenau zugeschnitten und im Hilfeplanverfahren festgelegt wird, vereinbar über Fachleistungsstunden.

Die Betreuungsintensität ist abhängig vom Bedarf und von der Zielsetzung. Durch die gelingende Zusammenarbeit von Jugendhilfe, Eingliederungshilfe und Therapie entsteht eine passgenaue Hilfe für Kinder mit Bindungsstörungen und traumapädagogischem Bedarf. Die Hilfekonzepte werden aufgrund der Fähigkeiten und Potentiale der Kinder, Jugendlichen und Sorgeberechtigten und – soweit förderlich - unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes entwickelt und gestaltet. Eine interne Evaluation überprüft fortlaufend die Qualität und Wirksamkeit der Hilfen.

Spenden, Mittel aus Fonds, Betreuungsleistungen nach dem SGB XI und Fördermittel ergänzen grundsätzlich den Finanzierungsbedarf.

1.    Es gibt ein ambulantes intensivpädagogisches Tagesangebot für Kinder, Jugendliche und ihre Familien auf Grundlage von Sonstige Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII, Erziehungsbeistand nach § 30 SGB VIII Hilfen zur Erziehung, intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII, der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte und von seelischer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII, sowie Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII. Umgesetzt  werden die Hilfen zum Einen in einer Maßnahme „Hofschule“, die bei Bedarf am Vormittag für schulabsente Kinder und Jugendliche als auch am Nachmittag für Kindergarten oder Schulkinder stattfindet.
Zum Anderen kommen Kinder und Jugendliche zu pädagogischen Einzel- oder Gruppenstunden auf den Hof. Der Übergang in zum Schulbesuch kann dann bei Bedarf durch eine Schulbegleitung flankiert werden. Ältere Jugendliche können durch eine Erziehungsbeistandschaft bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen unterstützt werden.

2.    Die sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) § 31 SGB VIII: Krankheit, finanzielle Not, Trennung, Arbeitslosigkeit und/oder Verlust können in Familien schnell zu schwierigen Lebensumständen und Kontrollverlust über die eigene Lebenssituation führen. Offene Ohren für die eigenen Kinder, notwendige Beziehungs- und Bindungsaspekte und Grenzsetzungen führen zu einer Negativspirale, der Zugang zu eigenen Ressourcen ist versperrt. Jetzt werden durch die SPFH Impulse zur Selbsthilfe benötigt.
„Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familie in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.“
Die Betreuung, Beratung und Begleitung von Familien unter Berücksichtigung des gesamten Familiensystems wird flexibel gestaltet in Zeit und Ort, d.h. sie kann im Wohnumfeld stattfinden, aber auch auf dem Hof. Sie kann werktags, aber auch am Wochenende gewährt werden, je nach Situation und Bedarf. Das Ziel ist es, die problematische Lage zu sortieren und bei Umstrukturierungen unterstützend zu helfen. Es geht um eine konstruktive Auseinandersetzung und Verbesserung der eigenen Situation, der Fokus richtet sich auf die Beobachtung von Kindesschutzangelegenheiten. Die ressourcenorientierte Sicht- und Handlungsweise und eine individuelle klientenzentrierte Lösung sind das Ziel.
Das emotionale Fundament in der Eltern-Kind-Beziehung soll wieder hergestellt oder gestärkt werden. Die Familienhelfer wenden flexible und vielseitige Methoden und Interventionen an, um die Familie zu stärken und im Umfeld zu vernetzen.
Eine Fremdunterbringung der Kinder soll so vermieden werden. Die Motivation zur Hilfe und zur Veränderung innerhalb der Familie gilt als Erfolgsfaktor für diese Maßnahme.
Führen diese Maßnahmen allein nicht zum gewünschten Erfolg, kann die Familie im Rahmen der Familienerholung zu einer klärenden Auszeit auf den Hof kommen:

3.    So wird es auf gesetzlicher Grundlage von § 16 (Abs. 2 Nr. 3) SGBVIII Maßnahmen der gemeinnützigen Familienerholung/ -freizeit geben. „Die Familie hat oberste Priorität. – das Angebot steht allen Familien offen, sieht sich aber besonders verpflichtet gegenüber Familien, die aufgrund ihrer Lebensumstände besonders auf Unterstützung und Förderung angewiesen sind.“
Die Familien wohnen in verschiedenen Unterkünften auf dem Hof, wie in ausgebauten Bauwagen und zukünftig auch Ferienwohnungen.
Das Ziel ist eine nachhaltige Stärkung von Erziehungs- und Familienkompetenz und Familiengesundheit.